Primärprävention nach § 20
Nach § 20 Abs. 1 SGB V sollen die Krankenkassen Leistungen erbringen, die den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und zugleich einen Beitrag leisten zur Verringerung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen.
Auf dieser Grundlage ist eine Erstattung der Teilnahmegebühren meiner Präventionskurse durch die gesetzlichen Krankenassen möglich.
-> SportproGesundheit
§ 20 SGB V